Ablebensleistung
Leistung einer Lebensversicherung, die bei Tod der versicherten Person nach den Vertragsbedingungen an die begünstigte Person gezahlt wird.
Fachbegriffe werden erst dann hilfreich, wenn man sie versteht. Dieses Lexikon erklärt zentrale Begriffe bewusst in Alltagssprache.
Leistung einer Lebensversicherung, die bei Tod der versicherten Person nach den Vertragsbedingungen an die begünstigte Person gezahlt wird.
Versicherungskonzept, das grundsätzlich unvorhergesehene Sachschäden erfasst, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der konkrete Umfang hängt immer vom Vertrag ab.
Pflicht, bestimmte gefahrerhebliche Umstände gegenüber dem Versicherer korrekt und vollständig anzugeben. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach Gesetz und Vertrag.
Organisations- und Hilfeleistungen, etwa Pannenhilfe, Reisehilfe oder Notfallorganisation, die zusätzlich zur Geldleistung vereinbart sein können.
Erweiterung, durch die bestimmte Sachen vorübergehend auch außerhalb des eigentlichen Versicherungsortes geschützt sein können.
Person, die eine vereinbarte Versicherungsleistung erhalten soll, insbesondere bei Lebensversicherungen.
Grundsatz der Versicherungsmaklerberatung: Nach den Umständen des Einzelfalls soll der bestmögliche Versicherungsschutz vermittelt werden; sachlich gerechtfertigte Markt- oder Produktbeschränkungen müssen offengelegt werden.
Versicherungsschutz gegen bestimmte fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn, wenn der Betrieb aufgrund eines versicherten Sachschadens unterbrochen wird.
Vergütung, die ein Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen erhalten kann. Art und Transparenz richten sich nach der jeweiligen Vermittlung und den gesetzlichen Vorgaben.
Umfang des Versicherungsschutzes für ein bestimmtes Risiko.
Maximalbetrag, bis zu dem der Versicherer im Rahmen des Vertrags leistet. Je nach Produkt können Unterlimits bestehen.
Vereinbarte regelmäßige Anpassung von Beitrag und/oder Leistung, meist um Einkommens- oder Preisentwicklungen teilweise auszugleichen.
Sachversicherung für das Gebäude und vereinbarte Gebäudebestandteile.
Versicherter Diebstahlsfall, dessen Definition konkrete Merkmale wie gewaltsames Eindringen oder andere im Vertrag genannte Umstände voraussetzt.
Naturgefahren wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Erdrutsch oder Erdbeben. Nicht jede Gefahr ist automatisch oder unbegrenzt versichert.
Besonders auffällige Sorglosigkeit. Ob und in welchem Umfang sie versichert ist, hängt vom Produkt und den gesetzlichen Regeln ab.
Rechtliche Verpflichtung, einen schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen. Haftpflichtversicherungen können solche Ansprüche decken und unberechtigte Ansprüche abwehren.
Sachversicherung für bewegliche Gegenstände im Haushalt; in Österreich ist häufig eine Privathaftpflicht enthalten.
Zeitraum, nach dessen Ablauf eine vereinbarte Leistung beginnt oder während dessen noch keine Leistung beansprucht werden kann.
Fahrzeugversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Teil- und Vollkasko unterscheiden sich im Umfang.
Vereinbarung zwischen Versicherungskunde und Versicherungsmakler über Umfang der Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit.
Zeitraum nach Vertragsende, in dem bestimmte später geltend gemachte Ansprüche noch versichert sein können, wenn die Bedingungen dies vorsehen.
Vertragliche Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers, etwa Schadenminderung, Anzeige oder Mitwirkung. Verletzungen können je nach Schwere Folgen für die Leistung haben.
Versicherungsschein bzw. Vertragsurkunde, in der wesentliche Vertragsdaten dokumentiert sind.
Preis für den Versicherungsschutz, meist monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt.
Mechanismus in der Unfallversicherung, durch den bei höheren Invaliditätsgraden überproportional höhere Leistungen entstehen können.
Ausdrücklich vereinbarter Bereich, für den kein Versicherungsschutz besteht.
Prüfung des zu versichernden Risikos durch den Versicherer. Sie kann unter anderem zu Normalannahme, Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung führen.
Betrag, der bei vorzeitiger Beendigung bestimmter Lebensversicherungen nach Vertrags- und Gesetzesregeln zur Auszahlung kommen kann.
Teil eines versicherten Schadens, den der Versicherungsnehmer selbst trägt.
Zusatzschutz in der privaten Krankenversicherung für vereinbarte stationäre Leistungen in Krankenanstalten.
Situation, in der eine Versicherungssumme oder Bewertungsgrundlage nicht ausreicht. Die konkreten Folgen hängen vom Vertrag und Produkt ab.
Ereignis, bei dessen Eintritt nach dem Vertrag eine Leistungspflicht ausgelöst werden kann.
Gewerblicher Vermittler, der nach österreichischem Maklerrecht überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren hat.
Person oder Unternehmen, die bzw. das den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abschließt.
Vereinbarter Betrag, der die Leistung oder Leistungsobergrenze mitbestimmt.
Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem für bestimmte Versicherungsfälle noch kein oder eingeschränkter Schutz besteht.
Betrag, der notwendig ist, um eine Sache gleicher Art und Güte in vergleichbarem Zustand wieder zu beschaffen.
Wert einer Sache unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und Zustand.
Zusätzlicher Beitrag, der etwa aufgrund erhöhten Risikos vereinbart werden kann.